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Zurück zur ÜbersichtKoalition macht Rückzieher - Abrechenbarkeit honorarärztlicher Leistungen weiter unsicher
Mainz, 20.12.2011 Der am 1. Dezember 2011 vom Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) enthält nicht mehr die ursprünglich mal von der CDU/CSU und FDP beantragte Gesetzesänderung zu Artikel 7 Nummer 1 in §2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Danach sollte der § 2 in Absatz 1 Satz 1 insoweit ergänzt werden, dass die ärztliche Behandlung zur Erbringung der Krankenhausleistungen „auch durch nicht fest angestellte Ärzte“ erfolgen kann. (In der Rechtsprechung bisher äußerst uneinheitlich beantwortet.) Dagegen waren und sind die Leistungen von bei (S)TEGDOC fest angestellten Ärzten für Krankenhäuser schon jeher und auch weiterhin abrechenbar.In einer kürzlich in Düsseldorf stattgefundenen Podiumsdiskussion von Gesundheitsexperten sagte allerdings Dr. Frank Stollmann (Leiter der Gruppe „Öffentliches Gesundheitswesen“ im Ministerium für Gesundheit, Nordrhein-Westfalen), dass „damit die Einbeziehung von nicht fest angestellten Ärzten (nur) entgeltrechtlich zu beachten“ wäre. Die Änderung betreffe nicht arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Aspekte oder gar die erhoffte Klarstellung zur Problematik der möglichen Scheinselbstständigkeit bei Honorarvertretungsärzten. Durch die Änderung sollte eigentlich ausdrücklich verankert werden, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen können. Mithin fehlt es leider weiterhin an einer klaren gesetzlichen Regelung für die regelhafte Einbeziehung von Vertrags- und/oder Honorarärzten in die Erbringung von Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 (voll- und teilstationäre Leistungen) und Abs. 3 (§§ 115a, 115b SGB V) KHEntgG.
Dagegen gilt diese Einschränkung für den Bereich der ambulanten Operationen im Krankenhaus nach §115b SGB V nicht mehr, da der Gesetzgeber nun für ambulant durchführbare Operationen im Krankenhaus ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die AOP-Leistungen auch auf der Grundlage vertraglicher Kooperationen des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten zu erbringen. Für den Bereich der sog. „ambulanten spezialärztlichen Versorgung“ nach § 116b SGB V ordnet der Gesetzgeber demgegenüber zukünftig sogar eine Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern verbindlich in ihrem jeweiligen Status an (sog. sektorenverbindender Versorgungsbereich).






